- Betriebsstättensteuersatz
- bis 1998 geltender bes. Steuersatz bei der ⇡ Körperschaftsteuer für alle Körperschaften, die nicht in das ⇡ körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren einbezogen waren. Galt in der Praxis v.a. für Betriebsstätten ausländischer Kapitalgesellschaften und wurde daher inoffiziell als B. bezeichnet. Grundidee des B. war ursprünglich, für Gewinne solcher Körperschaften eine Belastungssituation herzustellen, wie sie sich ergeben hätte, wenn eine anrechnungsberechtigte Körperschaft 50 Prozent der Gewinne einbehalten und die anderen 50 Prozent an ihre Gesellschafter ausgeschüttet hätte. Von dieser Grundidee entfernte man sich bei verschiedenen Steuersenkungen jedoch immer weiter, bis sich der B. dem Thesaurierungssteuersatz bei normalen Kapitalgesellschaften so weit angeglichen hatte, dass ab 1999 auf einen bes. B. verzichtet wurde. Ob der B. zuletzt eine verbotene Diskriminierung ausländischer Gesellschaften darstellte, ist gegenwärtig (2004) Gegenstand von Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof.
Lexikon der Economics. 2013.